Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen BQ und dem jeweiligen Auftraggeber (AG).
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, BQ hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge mit demselben AG, sofern sie bei einem vorangegangenen Vertrag wirksam einbezogen wurden.
Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Service Level Agreements, Projektverträge oder sonstige Einzelvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
Vertragsschluss
Angebote von BQ sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme eines Angebots von BQ durch AG, durch Auftragsbestätigung von BQ, durch Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder durch Beginn der Leistungserbringung durch BQ mit Zustimmung oder Kenntnis von AG.
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich zwingend eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Art und Umfang der von BQ geschuldeten Leistungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Projektvertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
BQ erbringt die Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für Schulungen, Dokumentationen, Migrationsleistungen, Anpassungen, Betriebsleistungen, Wartung, Support, Hosting, Sicherheitsüberwachung, laufende Updates oder sonstige Zusatzleistungen.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet BQ keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
BQ ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte oder Subunternehmer einzusetzen.
Leistungsarten
Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten Leistungen von BQ rechtlich als Dienstleistung.
Soweit ausdrücklich ein konkreter Erfolg, ein abgrenzbares Werk oder eine Abnahme vereinbart ist, gelten die betreffenden Leistungen als Werkleistung.
Für Dauerschuldverhältnisse wie Managed Services, Wartung, Betreuung, Monitoring, Security Services, Backup Services oder vergleichbare Leistungen gelten ergänzend die dafür vereinbarten Service- und Reaktionszeiten.
Mitwirkungspflichten
AG wird alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Zugänge, Ansprechpartner, Testumgebungen, Systeme und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereitstellen.
AG ist verpflichtet, von ihm bereitgestellte Inhalte, Daten, Systeme und Vorgaben auf ihre rechtliche Zulässigkeit sowie technische Eignung zu prüfen, soweit dies in seinen Verantwortungsbereich fällt.
Kommt AG seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
Mehraufwand, der durch fehlende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung von AG entsteht, kann von BQ gesondert nach Aufwand abgerechnet werden.
Termine, Fristen und Leistungshindernisse
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die BQ nicht zu vertreten hat, insbesondere Ausfälle von Telekommunikationsverbindungen, Stromversorgung, Rechenzentren, Hosting-Providern, Drittanbietern, Lieferanten oder sonstiger Infrastruktur, berechtigen BQ, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.
Wird die Leistungserbringung aus Gründen verzögert, die AG zu vertreten hat, ist BQ berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu vergüten.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand auf Basis der jeweils vereinbarten Stundensätze oder Pauschalen.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist BQ berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie weitere gesetzliche Verzugsansprüche geltend zu machen.
BQ ist berechtigt, Teilleistungen und Abschlagszahlungen abzurechnen, soweit dies nach Art der Leistung sachgerecht ist.
Die Aufrechnung durch AG ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf AG nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen
Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Serviceverträgen oder vereinbarten Leistungspaketen mit fortlaufender Laufzeit, ist BQ berechtigt, die vereinbarten Preise einmal jährlich mit Wirkung zum 1. Januar anzupassen.
Die Preisanpassung darf maximal 10 % des zuletzt vereinbarten Preises betragen.
Eine Preisanpassung erfolgt nur aus sachlichen Gründen, insbesondere bei gestiegenen Personal-, Betriebs-, Infrastruktur- oder Beschaffungskosten.
BQ wird die Preisanpassung mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform ankündigen.
Im Falle einer Preisanpassung ist AG berechtigt, das betroffene Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung außerordentlich zu kündigen.
Erweitert sich der Leistungsumfang auf Wunsch von AG oder aufgrund notwendiger Anpassungen des Leistungsgegenstands, ist BQ berechtigt, die Vergütung entsprechend dem zusätzlichen Aufwand anzupassen. Dies gilt insbesondere bei Erweiterungen von Funktionen, erhöhtem Betreuungsaufwand oder zusätzlichen vereinbarten Leistungen.
Abnahme bei Werkleistungen
Soweit eine Werkleistung geschuldet ist, wird BQ die Fertigstellung anzeigen und das Werk zur Abnahme bereitstellen.
AG hat das Werk unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung, zu prüfen und entweder abzunehmen oder unter genauer Beschreibung wesentlicher Mängel die Abnahme zu verweigern.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Erfolgt innerhalb der Prüfungsfrist weder eine Abnahme noch eine berechtigte Abnahmeverweigerung unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels, kann BQ AG eine angemessene Nachfrist zur Erklärung setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist keine berechtigte Abnahmeverweigerung, gilt die Leistung als abgenommen.
Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn AG sie produktiv nutzt, sofern die produktive Nutzung nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt.
Teilabnahmen sind zulässig, wenn abgrenzbare Leistungsteile selbstständig nutzbar oder gesondert bewertbar sind.
Mängelrechte bei Werkleistungen
Bei Mängeln einer Werkleistung ist BQ zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt BQ, soweit dies für AG zumutbar ist.
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann AG die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe dieser AGB geltend machen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Nutzung durch AG, bei Änderungen durch AG oder Dritte ohne Zustimmung von BQ oder bei Fehlern, die auf Vorgaben oder Beistellungen von AG beruhen.
Für Kauf- und Werklieferungselemente gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten von AG, soweit anwendbar.
Change Requests und Leistungsänderungen
Änderungs- oder Erweiterungswünsche von AG nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
BQ ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche umzusetzen, soweit diese technisch, organisatorisch oder wirtschaftlich unzumutbar sind oder den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang wesentlich verändern.
Soweit Änderungswünsche umgesetzt werden, kann BQ Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Ressourcen, Abnahmefristen und sonstige Projektbedingungen angemessen berücksichtigen.
Laufzeit und Kündigung
Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
Projektbezogene Einzelverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und gegebenenfalls vereinbarter Abnahme, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Managed Services, Wartungs-, Support-, Backup-, Monitoring- oder Security-Leistungen, haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängern sich Dauerschuldverhältnisse auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Das Vertragsjahr beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Leistungsstart.
Kündigungen bedürfen der Textform.
Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
An individuell für AG erstellten Arbeitsergebnissen räumt BQ AG nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte ein.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält AG ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.
Eigentum und Urheberrechte an Konzepten, Entwürfen, Quellcode, Skripten, Dokumentationen, Vorlagen, Tools, Frameworks, Bibliotheken, Modulen, Methoden, Know-how und sonstigen vorbestehenden oder unabhängig entwickelten Bestandteilen von BQ verbleiben bei BQ.
BQ bleibt berechtigt, allgemeine Ideen, Methoden, Verfahren, Konzepte und Know-how, die bei der Leistungserbringung verwendet oder entwickelt wurden, auch für andere Projekte zu nutzen, sofern hierdurch keine vertraulichen Informationen oder Rechte von AG verletzt werden.
Open-Source-Bestandteile und Drittsoftware unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber.
Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln und nur für vertragliche Zwecke zu verwenden.
Als vertraulich gelten insbesondere technische, wirtschaftliche, organisatorische und sicherheitsrelevante Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten, Konzepte, Quellcodes, Dokumentationen, Geschäftsgeheimnisse und sonstige nicht offenkundige Informationen.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden, von einem berechtigten Dritten rechtmäßig erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
Soweit BQ im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag von AG verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Die Parteien beachten im Übrigen die jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze.
Haftung
BQ haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BQ nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung AG regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit die Haftung von BQ auf einfache Fahrlässigkeit beschränkt ist, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf die doppelte Nettovergütung des betroffenen Einzelauftrags bzw. bei Dauerschuldverhältnissen auf die doppelte Nettovergütung, die AG in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des schadensauslösenden Ereignisses für die betroffene Leistung gezahlt hat, mindestens jedoch auf 1.000 EUR und höchstens auf 20.000 EUR je Schadensfall.
BQ haftet nicht für Schäden, Ausfälle oder Sicherheitsvorfälle, die auf Umständen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs von BQ liegen, insbesondere auf Fehlfunktionen oder Ausfällen von Hardware, Störungen von Internet-, Energie- oder Telekommunikationsnetzen, Leistungen oder Pflichtverletzungen Dritter, unsachgemäßer Nutzung durch AG, unterlassener Umsetzung empfohlener Sicherheitsmaßnahmen durch AG oder auf von AG bereitgestellten fehlerhaften Daten, Inhalten oder Systemen, sofern BQ insoweit kein eigenes Verschulden trifft.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von BQ.
Einrichtungskosten bei Service-Paketen
Für die Einrichtung von Service-Paketen wird ein einmaliger Einrichtungspreis erhoben werden. Dieser beträgt in der Regel das Zweifache des vereinbarten monatlichen Paketpreises.
Der Einrichtungspreis deckt insbesondere initiale Analyse-, Setup-, Konfigurations- sowie Integrationsleistungen ab, die für die ordnungsgemäße Erbringung der laufenden Services erforderlich sind.
Abweichende Regelungen können individuell vereinbart werden. Dies gilt insbesondere, wenn bereits vor Vertragsbeginn Projekte, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen erbracht wurden, die inhaltliche oder technische Schnittmengen mit dem jeweiligen Service-Paket aufweisen.
In solchen Fällen kann der Einrichtungspreis ganz oder teilweise entfallen oder gesondert angepasst werden.
Besondere Bedingungen IT-Services
BQ erbringt IT-Service-, Support-, Wartungs-, Betreuungs-, Monitoring- oder Betriebsleistungen ausschließlich im jeweils vertraglich vereinbarten Umfang.
Reaktionszeiten, Servicezeiten, Eskalationswege und Verfügbarkeiten gelten nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden, insbesondere in Angeboten oder Service Level Agreements (SLA).
Eine durchgehende, unterbrechungsfreie und fehlerfreie Verfügbarkeit von Systemen, Plattformen, Netzen oder Infrastrukturen ist technisch nicht in jedem Fall möglich und wird daher nicht geschuldet, insbesondere soweit Leistungen von Dritten abhängig sind.
Wartungsfenster sowie sicherheitsbedingte oder betriebsnotwendige Maßnahmen können im angemessenen Umfang auch außerhalb regulärer Servicezeiten durchgeführt werden, sofern dies für den sicheren oder ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist.
Serviceverträge setzen eine Mindestabnahmemenge von fünf (5) EDV-Arbeitsplätzen voraus.
Im Rahmen eines Fair-Use-Prinzips umfasst jeder EDV-Arbeitsplatz durchschnittlich etwa 2,5 Supportstunden pro Vertragsjahr. Die Stunden können innerhalb des Vertragsjahres flexibel in Anspruch genommen werden, verfallen jedoch zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres; ein Übertrag in Folgezeiträume ist ausgeschlossen.
BQ informiert den Kunden, sobald absehbar ist, dass dieser Rahmen überschritten wird. Darüber hinausgehender Supportaufwand wird gesondert berechnet; etwaige vereinbarte Rabatte auf Supportleistungen finden dabei automatisch Anwendung.
Anfahrten sind im üblichen Umfang enthalten. Als üblich gilt in der Regel ein Vor-Ort-Einsatz pro Quartal, maximal jedoch ein Einsatz pro Monat innerhalb eines Umkreises von 50 km vom Geschäftssitz von BQ. Darüber hinausgehende Anfahrten oder Einsätze außerhalb dieses Radius können gesondert berechnet werden.
Besondere Bedingungen IT-Backup
Backup-Leistungen dienen der Risikominimierung und Wiederherstellbarkeit, nicht der Garantie absoluter Datensicherheit oder jederzeitiger Wiederherstellbarkeit.
AG bleibt für die Bewertung der Kritikalität seiner Daten, die Einhaltung eigener Aufbewahrungspflichten sowie die fachliche Prüfung und Freigabe von Sicherungs- und Recovery-Konzepten verantwortlich.
Die Sicherung und Wiederherstellung erfolgen im Rahmen der technisch vorhandenen Möglichkeiten und der vereinbarten Leistungen. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Sicherung zusätzlich auf von BQ betriebenen oder beauftragten Backup-Infrastrukturen.
Die Abrechnung der Backup-Leistungen erfolgt ausschließlich nach dem bei BQ tatsächlich physisch belegten Speicherplatz des Backup-Bestands. Maßgeblich ist allein die Datenmenge, die auf den von BQ betriebenen oder beauftragten Backup-Infrastrukturen gespeichert ist. Das ursprüngliche Datenvolumen der gesicherten Quellsysteme ist für die Abrechnung nicht maßgeblich. Die Abrechnung erfolgt je angefangene 100 GB. Sofern nicht abweichend vereinbart, wird ein Mindestvolumen von 500 GB pro Vertrag zugrunde gelegt.
Die Aufbewahrung der Sicherungen erfolgt gemäß Vereinbarung. Üblicherweise umfasst diese tägliche Sicherungen der letzten vierzehn (14) Tage sowie zusätzlich die letzten zwölf (12) monatlichen und die letzten zehn (10) jährlichen Sicherungspunkte.
Wiederherstellungen können, sofern technisch erforderlich oder vereinbart, auch auf von BQ bereitgestellten Systemen oder über von BQ bereitgestellte Zugänge erfolgen. Sofern zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich, kann BQ dem AG vorübergehend Ersatzhardware oder sonstige für die Wiederherstellung erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellen. Die Bereitstellung wird mit 50 EUR pro Kalendertag berechnet, sofern nicht abweichend vereinbart. Transport, Einrichtung, Rückführung oder sonstige Zusatzleistungen können gesondert berechnet werden.
Besondere Bedingungen IT-Development
Entwicklungsleistungen erfolgen auf Basis der im Angebot, Pflichtenheft, Ticket, Backlog, Lastenheft oder einer sonstigen Spezifikation beschriebenen Anforderungen.
Soweit nicht ausdrücklich ein Werk geschuldet ist, erfolgen Entwicklungsleistungen als Dienstleistung.
Agile, iterative oder sprintbasierte Leistungen stellen nicht automatisch Werkleistungen dar.
Für die fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von AG vorgegebenen Anforderungen, Daten, Schnittstellenbeschreibungen und Testfälle bleibt AG verantwortlich.
Nach Abnahme oder produktiver Nutzung liegt die Verantwortung für den produktiven Einsatz, den Betrieb, die Datensicherung, das Rechtemanagement und die Einhaltung regulatorischer Vorgaben bei AG, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Besondere Bedingungen IT-Security
Sicherheitsleistungen, Sicherheitskonzepte, Hardening-Maßnahmen, Audits, Assessments, Monitoring, Security Reviews oder sonstige Schutzmaßnahmen werden nach dem Stand der Technik erbracht.
Ein vollständiger Schutz vor Sicherheitsvorfällen, Angriffen, Schadsoftware, Zero-Day-Exploits, Fehlkonfigurationen, Social Engineering, Insider-Risiken oder sonstigen Bedrohungen kann nicht garantiert werden.
AG bleibt verantwortlich für die Umsetzung empfohlener organisatorischer, personeller und technischer Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich, sofern deren Umsetzung nicht ausdrücklich von BQ übernommen wurde.
Erkennt BQ im Rahmen der Leistungserbringung sicherheitsrelevante Risiken, wird AG hierüber angemessen informiert. Die Entscheidung über die Umsetzung empfohlener Maßnahmen obliegt, soweit nichts anderes vereinbart ist, AG.
Besondere Bedingungen IT-Pentest
Pentests, Schwachstellenanalysen und vergleichbare Prüfleistungen stellen eine punktuelle Untersuchung des Sicherheitsniveaus zum vereinbarten Zeitpunkt und im vereinbarten Umfang dar.
Nicht erkannte Schwachstellen, Fehlkonfigurationen oder Sicherheitsrisiken können nicht vollständig ausgeschlossen werden.
BQ führt Tests ausschließlich im vereinbarten Rahmen, für die freigegebenen Systeme, Zeiträume, Ziele und Methoden durch.
AG sichert zu, dass er zur Beauftragung der Tests berechtigt ist und alle erforderlichen Zustimmungen Dritter, Provider, Betreiber oder Verantwortlichen vorliegen.
AG trägt die Verantwortung dafür, vor Durchführung geeignete interne Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Backups, Notfallpläne und Freigaben, zu veranlassen.
Besondere Bedingungen Sales und Marketing
Leistungen im Bereich Vertrieb, Marketing, Kampagnen, Leadgenerierung, Sichtbarkeit, Reichweite oder Conversion hängen von externen Faktoren ab und können im Ergebnis variieren.
Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere bestimmte Umsätze, Vertragsabschlüsse, Leads, Rankings, Reichweiten oder Conversion-Werte, ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zugesagt wurde.
AG ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Werbemittel, Marken, Aussagen, Claims, Zielgruppenansprachen und sonstigen Materialien verantwortlich.
Rabattregelung Servicepakete
Der Abschluss eines Servicepakets auf monatlicher Basis gewährt dem AG einen Rabatt in Höhe von 2,5 % auf Einzeldienstleistungen.
Als Einzeldienstleistungen gelten insbesondere Supportstunden, Beratungsleistungen sowie Schulungen.
Der Rabatt findet keine Anwendung auf andere Servicepakete.
Mehrere Servicepakete können kombiniert werden; die jeweiligen Rabatte werden dabei kumulativ berücksichtigt.
Rabatte sind nicht auf Dritte übertragbar und nicht auszahlbar.
Referenznennung
BQ ist nur mit vorheriger Zustimmung von AG berechtigt, AG namentlich als Referenz zu benennen oder dessen Logo zu verwenden.
Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen werden.
Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von BQ.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.